Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. — Gewerbeordnung. 489
werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Buße.
8 14. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe
kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis
zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften
die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt
die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
Berechtigte im Auslande.
8 16. Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf
den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in
welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt
enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden
Schutz genießen.
23. Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
Vom 21. Juni 1869.
In der durch die Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 veröffentlichten Redaktion.
(R.G.Bl. 1900, S. 871.)
(Auszug.)
Titel II.
Stehender Gewerbebetrieb.
I. Allgemeine Erfordernisse.
Anzeigepflicht.
§ 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt,
muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen
Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch dem-
jenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen (Titel III)
befugt ist.
Außerdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar= oder Immobiliar-=
Feuerversicherungs-Anstalt als Agent oder Unteragent vermitteln will, bei
Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder auf-
gibt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, inner-
halb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon
Anzeige zu machen. Buch= und Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Anti-