494 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte)
oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder
einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut
werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen
Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden.
Der Bundesrat bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfnis,
in verschiedenen Teilen des Reichs die Behörden, welche für das ganze Reich
giltige Approbationen zu erteilen befugt sind, und erläßt die Vorschriften über
den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbierten werden von
der Behörde, welche die Approbation erteilt, in den vom Bundesrat zu be-
stimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb
des Reichs in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen,
vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von
Apotheken (8 6), nicht beschränkt.
Dem Bundesrat bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Vor-
aussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der
vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind.
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundes-
staate die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte,
Geburtshelfer, Apotheker oder Tierärzte bereits erlangt haben, gelten als für
das ganze Reich approbiert.
Konzession der Privat-Krankenanstalten usw.
§ 30. Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und
Privat-Irrenanstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungs-
behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen:
a) wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unter-
nehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der
Anstalt dartun,
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen
und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Ein-
richtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen
nicht entsprechen,
Jc) wenn die Anstalt nur in einem Teile eines auch von anderen
Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch