Gewerbeordnung. 495
ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche
Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann,
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden
Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre
örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu c und d die
Ortspolizei= und die Gemeindebehörden zu hören.
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde. Hufbeschlaggewerbe.
§ 30a. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landes-
gesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht
werden. Das erteilte Prüfungszeugnis gilt für den ganzen Umfang des Reichs.
Seeschiffer usw.
§ 31. Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und
Lotsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein
Befähigungszeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen.
Der Bundesrat erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung.
Die auf grund dieses Nachweises erteilten Zeugnisse gelten für das ganze
Reich, bei Lotsen für das im Zeugnis angeführte Fahrwasser.
Soweit in betreff der Schiffer und Lotsen auf Strömen infolge von
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein
Bewenden.
Schauspielunternehmer.
§ 32. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes
der Erlaubnis. Dieselbe gilt nur für das bei Erteilung der Erlaubnis
bezeichnete Unternehmen. Zum Betriebe eines anderen oder wesentlich ver-
änderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der
zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn die
Behörde auf grund von Tatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß derselbe
die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere
in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt.
Erlaubnis zur Gastwirtschaft ufsw.
§ 33. Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Brannt-
wein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis.