Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 495 
ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche 
Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann, 
d) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden 
Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre 
örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten 
Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann. 
Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu c und d die 
Ortspolizei= und die Gemeindebehörden zu hören. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen 
zuständigen Behörde. Hufbeschlaggewerbe. 
§ 30a. Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landes- 
gesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht 
werden. Das erteilte Prüfungszeugnis gilt für den ganzen Umfang des Reichs. 
Seeschiffer usw. 
§ 31. Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und 
Lotsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein 
Befähigungszeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen. 
Der Bundesrat erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. 
Die auf grund dieses Nachweises erteilten Zeugnisse gelten für das ganze 
Reich, bei Lotsen für das im Zeugnis angeführte Fahrwasser. 
Soweit in betreff der Schiffer und Lotsen auf Strömen infolge von 
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein 
Bewenden. 
Schauspielunternehmer. 
§ 32. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes 
der Erlaubnis. Dieselbe gilt nur für das bei Erteilung der Erlaubnis 
bezeichnete Unternehmen. Zum Betriebe eines anderen oder wesentlich ver- 
änderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubnis. 
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der 
zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn die 
Behörde auf grund von Tatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß derselbe 
die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere 
in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt. 
Erlaubnis zur Gastwirtschaft ufsw. 
§ 33. Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Brannt- 
wein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
	        
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