Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

496 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Diese Erlaubnis ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die 
Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der 
Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit 
mißbrauchen werde; 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen 
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen 
nicht genügt. 
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß 
a) die Erlaubnis zum Ausschenken von Branntwein oder zum 
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein, 
b) die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum 
Ausschänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a 
fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 
15 000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer 
größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut 
(§ 142) festgesetzt wird, 
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. 
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei= und die Gemeinde- 
behörde gutachtlich zu hören. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den gemein- 
schaftlichen Einkauf von Lebens= und Wirtschaftsbedürfnissen im großen und 
deren Absatz im kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen Zweck haben, 
einschließlich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb 
auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. 
Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehenden Be- 
stimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Absatz 3 unter b, auch auf andere 
Vereine, einschließlich der bereits bestehenden, selbst dann Anwendung finden, 
wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. 
Erlaubnis für Singspiele und Schaustellungen. 
33a. Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische Vor- 
träge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne 
daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in 
seinen Wirtschafts= oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren 
öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe
	        
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