Gewerbeordnung. 497
dieses Gewerbes der Erlaubnis, ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte
Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer.
Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den
Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht
genügt;
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden
Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist.
Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubnis
zurückgenommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
den Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden.
Erlaubnis für Musikauffhrungen von Haus zu Haus.
8 33 b. Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.
Tanzlustbarkeiten.
§ 33c. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den
landesrechtlichen Bestimmungen.
Erlaubnis für Pfandleiher, Gifthändler, Lotsen, Markscheider.
§ 34. Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermittlers, Gesinde-
vermieters oder Stellenvermittlers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften,
für welche dies durch Ortsstatut (8 142) festgesetzt wird, die Erlaubnis zum
Betriebe des Pfandleihgewerbes von dem Nachweis eines vorhandenen Be-
dürfnisses abhängig sein solle.
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher
Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und
zum Betriebe des Lotsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist,
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