Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 499 
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe be— 
ginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde 
hiervon Anzeige zu machen. 
Feldmesser, Auktionatoren usw. Beeidigung und öffentliche Anstellung. 
§ 36. Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren, 
derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge 
oder richtige Verpackung von Waren irgend einer Art feststellen, der Güter- 
bestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer usw. darf zwar 
frei betrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten 
Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, 
Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der 
bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen. 
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten 
Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese 
Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den 
verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Kor- 
porationen angestellten Personen zu beziehen. 
Polizeiliche Regelung des Straßengewerbes. 
§ 37. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unter- 
haltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, 
Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe 
derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste 
anbieten. » 
Vorschriften für Pfandleiher, Gesindevermieter usw. 
8 38. Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse 
und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfand- 
vermittler, Gesindevermieter, Stellenvermittler und Auktionatoren, soweit darüber 
die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. 
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landes- 
gesetzlichen Bestimmungen finden auf den im § 34 Absatz 2 bezeichneten 
Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb 
handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der 
Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufspreise als 
bedungene Vergütung für das Darlehen und die Uebergabe der Sache als 
Verpfändung derselben für das Darlehen. 
Hinsichtlich der Gesindevermieter und Stellenvermittler sind die Zentral- 
behörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Unmherziehen 
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