Gewerbeordnung. 499
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe be—
ginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde
hiervon Anzeige zu machen.
Feldmesser, Auktionatoren usw. Beeidigung und öffentliche Anstellung.
§ 36. Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren,
derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge
oder richtige Verpackung von Waren irgend einer Art feststellen, der Güter-
bestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer usw. darf zwar
frei betrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten
Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt,
Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der
bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen.
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten
Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese
Handlungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den
verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Kor-
porationen angestellten Personen zu beziehen.
Polizeiliche Regelung des Straßengewerbes.
§ 37. Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unter-
haltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art,
Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe
derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste
anbieten. »
Vorschriften für Pfandleiher, Gesindevermieter usw.
8 38. Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse
und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfand-
vermittler, Gesindevermieter, Stellenvermittler und Auktionatoren, soweit darüber
die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landes-
gesetzlichen Bestimmungen finden auf den im § 34 Absatz 2 bezeichneten
Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb
handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der
Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufspreise als
bedungene Vergütung für das Darlehen und die Uebergabe der Sache als
Verpfändung derselben für das Darlehen.
Hinsichtlich der Gesindevermieter und Stellenvermittler sind die Zentral-
behörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Unmherziehen
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