Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

500 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
sowie die gleichzeitige Ausübung des Gast= und Schankwirtschaftsgewerbes zu 
beschränken oder zu untersagen. 
Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, 
in welcher Weise die im § 35 Absatz 2, 3 verzeichneten Gewerbetreibenden 
ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Umfang 
und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen haben. 
§ 40. Die in den §§ 29 bis 33 a und im § 34 erwähnten Approbationen 
und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit erteilt, noch vorbehaltlich der 
Bestimmungen in den §§ 33 a, 53 und 143 widerrufen werden. 
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den 
88§ 30, 30 a, 32, 33, 33 a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes 
der in den §§ 33 a, 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21. 
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse. 
Sonntagsruhe. 
5* 41a. Sovweit nach den Bestimmungen der 8§8 105b bis 105h 
Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn= und Festtagen 
nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbe- 
betrieb an diesem Tage nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den 
Geschäftsbetrieb von Konsum= und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. 
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes 
an Sonn= und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. 
§ 41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten 
Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammen- 
hängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben 
werden, daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren voll- 
ständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen 
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, 
ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den im § 105 b 
Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind. 
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche 
Gewerbetreibende als beteiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die 
erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist. 
Stehender Gewerbebetrieb außerhalb des Niederlassungsortes. 
§ 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt 
ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des dritten
	        
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