Gewerbeordnung. 503
Oeffentlicher Vertrieb von Druckschriften.
§ 43. Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder
Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen
Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen will, bedarf
dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, und hat den über diese Erlaubnis
auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu
führen.
Auf die Erteilung und Versagung der Erlaubnis finden die Vorschriften
der §§ 57 Nr. 1, 2, 4, 57 a, 57b Nr. 1 und 2 und 63 Abs. 1 entsprechende
Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungs-
grund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung.
Stimmzettel. Druckschriften zu Wahlzwecken.
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken
bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubnis
in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur
Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich.
Dasselbe gilt auch bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Verteilung von
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken.
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Verteilung von
Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubnis nicht
erforderlich.
An die Stelle des im § 5 Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874
angezogenen § 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen der 88 57
Nr. 1, 2, 4, 57 a, 57b Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes.
Warenaufkauf u. Bestellungaufsuchung außerhalb des Niederlassungsortes.
8 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb
des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in
seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren
aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen.
Die aufgekauften Waren dürfen nur behufs deren Beförderung nach
dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waren, auf welche Be-
stellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden,
soweit nicht der Bundesrat für bestimmte Waren, welche im Verhältnisse zu
ihrem Umfange einen hohen Wert haben und übungsgemäß an die Wieder-
verkäufer im Stück abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen,
welche damit Handel treiben, Ausnahmen zuläßt.