504 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Das Aufkaufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen,
welche die Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.
Imgleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren, mit Ausnahme
von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der
Bundesrat noch für andere Waren oder Gegenden oder Gruppen von Gewerbe-
treibenden Ausnahmen zuläßt, ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur
bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen geschehen,
in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden.
Hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen auf Druckschriften, andere
Schriften und Bildwerke finden die Vorschriften des § 56 Abs. 3 entsprechende
Anwendung.
Legitimationskarten.
§ 44 a. Wer in Gemäßheit des § 44 Warenbestellungen aufsucht oder
Waren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag
des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlassungs-
ort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und
den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den
Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in
deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zu-
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im
stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legiti-
mationskarte einzustellen.
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen
sie beantragt wird, eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraus-
setzungen zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im
§ 57b Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt.
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt
hat, zurückgenommen werden, wenn sich ergibt, daß eine der im 857 Ziffer 1
bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Erteilung derselben vorhanden
gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Erteilung derselben
eingetreten ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im § 44 gezogenen
Schranken überschritten werden.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des § 63 Abf. 1.