Gewerbeordnung. 507
1. Oktober 1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe untersagt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe-
treibenden in bezug auf den Gewerbebetrieb dartun. Ist die Untersagung
erfolgt, so kann die Landes-Zentralbehörde oder eine andere von ihr zu
bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes gestatten,
sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr verflossen ist.
Titel III.
Gewerbebetrieb im Amherziehen.
Wandergewerbeschein.
§55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnorts oder der durch
besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des
Wohnorts gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer
gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person
1. Waren feilbieten,
2. Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen,
als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufs-
stellen zum Wiederverkauf ankaufen,
3. gewerbliche Leistungen anbieten,
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen
oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der
Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will,
bedarf eines Wandergewerbescheines, soweit nicht für die in Ziffer 2 be-
zeichneten Fälle in Gemäßheit des § 44 a eine Legitimationskarte genügt.
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (8 64) ein
Wandergewerbeschein erforderlich.
An Sonn= und Festtagen verboten. Ausnahmen.
§ 55a. An Sonn= und Festtagen (§ 105 a Absatz 2) ist der Gewerbe-
betrieb im Umherziehen, soweit er unter § 55 Absatz 1, Ziffer 1 bis 3 fällt,
sowie der Gewerbebetrieb der im § 42 b bezeichneten Personen verboten.
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter
denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.
Vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen.
§ 56. Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waren von dem Feil-
halten im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder teilweise ausgeschlossen sind,
gelten auch für deren Feilbieten im Umherziehen.