Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 1. und 2. Abschnitt. 49 
Erstes Buch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
  
1. Abschnitt. 
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte. 
§ 1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz 
über die Gerichtsverfassung bestimmt. 
§§ 2—6 behandeln den Gerichtsstand des Zusammenhanges mehrerer 
Strafsachen, welche einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener 
Ordnung (3. B. vor Schöffengericht und Strafkammer) gehören würden. 
2. Abschnitt. 
Gerichtsstand. Der begangenen Tat. 
§8 7. Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen 
Bezirk die strafbare Handlung begangen ist. 
Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung durch den Inhalt einer 
im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist als das nach Absatz 1 
zuständige Gericht nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druck- 
schrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die 
Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen 
Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk 
die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Eine strafbare Handlung ist da begangen, wo ihre gesetzlichen Tat- 
bestandsmerkmale verwirklicht werden. Gehört zum strafbaren Tatbestand der 
Eintritt einer vom Täter beabsichtigten Wirkung, z. B. die Kenntnisnahme 
eines beleidigenden Briefes, so ist Ort der Begehung da, wo diese Wirkung 
mit des Täters Willen eintritt. Kommen die einzelnen Tatbestandsakte an 
verschiedenen Orten zur Vollendung, so ist die strafbare Handlung an jedem 
dieser Orte begangen. Absatz 2 hebt den früher verwerteten sogenannten 
fliegenden Gerichtsstand der Presse auf. Zuständig ist nur noch das 
Gericht, in dessen Bezirke die Druckschrift im Inlande erschienen ist. Ausnahmen 
im Privatklageverfahren. Wegen räumlicher Herrschaft der Strafgesetze siehe auch 
le 3 des Strafgesetzbuchs. 
27 Des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes. 
§ 8. Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gerichte begründet, in 
dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen 
Wohnsitz hat.
	        
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