II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 1. und 2. Abschnitt. 49
Erstes Buch.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Abschnitt.
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte.
§ 1. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz
über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§§ 2—6 behandeln den Gerichtsstand des Zusammenhanges mehrerer
Strafsachen, welche einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener
Ordnung (3. B. vor Schöffengericht und Strafkammer) gehören würden.
2. Abschnitt.
Gerichtsstand. Der begangenen Tat.
§8 7. Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen
Bezirk die strafbare Handlung begangen ist.
Wird der Tatbestand der strafbaren Handlung durch den Inhalt einer
im Inland erschienenen Druckschrift begründet, so ist als das nach Absatz 1
zuständige Gericht nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druck-
schrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die
Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen
Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk
die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine strafbare Handlung ist da begangen, wo ihre gesetzlichen Tat-
bestandsmerkmale verwirklicht werden. Gehört zum strafbaren Tatbestand der
Eintritt einer vom Täter beabsichtigten Wirkung, z. B. die Kenntnisnahme
eines beleidigenden Briefes, so ist Ort der Begehung da, wo diese Wirkung
mit des Täters Willen eintritt. Kommen die einzelnen Tatbestandsakte an
verschiedenen Orten zur Vollendung, so ist die strafbare Handlung an jedem
dieser Orte begangen. Absatz 2 hebt den früher verwerteten sogenannten
fliegenden Gerichtsstand der Presse auf. Zuständig ist nur noch das
Gericht, in dessen Bezirke die Druckschrift im Inlande erschienen ist. Ausnahmen
im Privatklageverfahren. Wegen räumlicher Herrschaft der Strafgesetze siehe auch
le 3 des Strafgesetzbuchs.
27 Des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes.
§ 8. Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gerichte begründet, in
dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen
Wohnsitz hat.