Gewerbeordnung. 511
auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land-
oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staats-
gewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen
gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung
oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt
ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver-
flossen sind;
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land-
streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist;
5. in dem Falle des § 55 Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen
des Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungsbehörde ent-
sprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbescheine erteilt
oder ausgedehnt sind (§ 60 Absatz 2).
§ 57a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wander-
gewerbeschein zu erteilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist
und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig gewesen ist.
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet.
§ 57b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden:
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf
das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedens-
bruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vor-
sätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote
oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung
ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einer Woche verurteilt ist, und seit der Verbüßung
der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind;
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Um-
herziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre
wiederholt bestraft ist;