Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

514 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Pflicht zur Vorzeigung des Wandergewerbescheins. 
8 60c. Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen 
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern 
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu 
nicht im stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des 
Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm 
geführten Waren vorzulegen. 
Betreten fremder Behaufungen. 
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubnis der 
Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder 
Häuser und Gehöfte nicht gestattet. 
Denselben Bestimmungen — Absatz 2 — unterliegt das Feilbieten der 
im § 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
Wandergewerbeschein des Vertreters und mehrerer Gewerbetreibenden. 
§ 60 4. Der Wandergewerbeschein darf einem anderen nicht zur Be- 
nutzung überlassen werden. 
Wer für einen anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben be- 
absichtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Wenn mehrere Personen die im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe in 
Gemeinschaft miteinander zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag 
ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt 
werden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die 
einzelnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in 
die letzteren ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem dem Inhaber 
der Gewerbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer 
Gesellschaft überhaupt, gestattet sein soll. 
Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbeschein 
nur dann erteilt, wenn der Unternehmer die im § 32 vorgeschriebene Erlaubnis 
besitzt. In dem Wandergewerbescheine für den Unternehmer einer Schauspieler- 
gesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unter- 
nehmer auftreten will. 
Erteilung des Wandergewerbescheins. 
§s 61. Die Erteilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für 
den Wohnort oder Aufentshaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann den 
Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnortes verweisen.
	        
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