514 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Pflicht zur Vorzeigung des Wandergewerbescheins.
8 60c. Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu
nicht im stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des
Wandergewerbescheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm
geführten Waren vorzulegen.
Betreten fremder Behaufungen.
Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubnis der
Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder
Häuser und Gehöfte nicht gestattet.
Denselben Bestimmungen — Absatz 2 — unterliegt das Feilbieten der
im § 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände.
Wandergewerbeschein des Vertreters und mehrerer Gewerbetreibenden.
§ 60 4. Der Wandergewerbeschein darf einem anderen nicht zur Be-
nutzung überlassen werden.
Wer für einen anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben be-
absichtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Wenn mehrere Personen die im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe in
Gemeinschaft miteinander zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag
ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Gesellschaft als solche ausgestellt
werden, in welchem jedes einzelne Mitglied aufzuführen ist. Werden für die
einzelnen Mitglieder besondere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in
die letzteren ein Vermerk aufgenommen werden, nach welchem dem Inhaber
der Gewerbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft, oder einer
Gesellschaft überhaupt, gestattet sein soll.
Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird der Wandergewerbeschein
nur dann erteilt, wenn der Unternehmer die im § 32 vorgeschriebene Erlaubnis
besitzt. In dem Wandergewerbescheine für den Unternehmer einer Schauspieler-
gesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unter-
nehmer auftreten will.
Erteilung des Wandergewerbescheins.
§s 61. Die Erteilung des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für
den Wohnort oder Aufentshaltsort des Nachsuchenden zuständige höhere Ver-
waltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann den
Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnortes verweisen.