Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

516 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Die in Gemäßheit des § 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wander- 
gewerbescheins, sowie die auf grund der §§ 60 Absatz 2, 60 b und 62 Absatz 
4 und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an 
die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
Titel IV. 
Marktverkehr. 
Wochenmarktverkehr. 
§ 66. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 
1. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirtschaft, dem 
Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Ver- 
bindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der 
Gegend gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird, mit Aus- 
schluß der geistigen Getränke; 
3. frische Lebensmittel aller Art. 
Die zuständige Verwaltungsbehörde ist auf Antrag der Gemeindebehörde 
befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und 
Bedürfnis in ihrem Bezirke überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochen- 
marktartikeln gehören. 
Jahrmärkte. 
§ 67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegen- 
ständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. 
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf 
es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
Marktordnung. 
§ 69. In den Grenzen der Bestimmungen der §§ 65 bis 68 kann die 
Ortspolizeibehörde, im Einverständnis mit der Gemeindebehörde, die Marktordnung 
nach dem örtlichen Bedürfnis festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von 
gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Unhertragen, 
mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waren bestimmen. 
Märkte bei besonderen Gelegenheiten usw. 
§ 70. In betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder 
für bestimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei 
den bestehenden Anordnungen. 
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde 
mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden.
	        
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