Gewerbeordnung. 517
Titel V.
Taren.
Bäcker.
§ 73. Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren können durch die
Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer ver-
schiedenen Backwaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume
durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntnis
des Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen
und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.
Bereitstellung einer Wage.
§ 74. Wo der Verkauf von Backwaren nur nach den von den Bäckern
und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist,
kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im
Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geaichten Gewichten auf-
zustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Back-
waren zu gestatten.
Gastwirte.
§ 75. Die Gastwirte können durch die Ortspolizeibehörde angehalten
werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in
den Gastzimmern anzuschlagen. Die Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert
werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde
angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den Gastzimmern angeschlagen
ist. Auf Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise
steht der Ortspolizeibehörde eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des
Rechtsweges zu.
Gesindevermieter und Stellenvermittler.
§ 75a. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet,
das Verzeichnis der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten
Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen an
einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar
jederzeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung
der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den Geschäfts-
räumen angeschlagen ist.
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet, dem
Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur
Anwendung kommende Taxe mitzuteilen.