Gewerbeordnung. 519
Aufgabe der Innungen.
8 SLa. Aufgabe der Innungen ist:
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern
und Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen
und den Arbeitsnachweis;
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für
die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge,
vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 103e, 126 bis 132 a;
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 3 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 141) und
im § 53a des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1892
S. 379) bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und
ihren Lehrlingen.
III. Handwerkskammern.
§ 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes
sind Handwerkskammern zu errichten.
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentralbehörde,
in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann
die Bildung von Abteilungen für einzelne Teile des Bezirkes oder für Gewerbe-
gruppen angeordnet werden.
Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Hand-
werkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögens-
auseinandersetzung unter entsprechender Anwendung des § 100 k Abs. 2 zu
erfolgen.
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Hand-
werkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen
Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den
Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerks-
kammer ihren Sitz hat.
Geschäftskreis der Handwerkskammer.
§ 103e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens;
2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften
zu überwachen;