Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 519 
Aufgabe der Innungen. 
8 SLa. Aufgabe der Innungen ist: 
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und 
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern 
und Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen 
und den Arbeitsnachweis; 
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für 
die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, 
vorbehaltlich der Bestimmungen der 88 103e, 126 bis 132 a; 
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 3 des Gewerbe- 
gerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 141) und 
im § 53a des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1892 
S. 379) bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und 
ihren Lehrlingen. 
III. Handwerkskammern. 
§ 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes 
sind Handwerkskammern zu errichten. 
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Zentralbehörde, 
in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann 
die Bildung von Abteilungen für einzelne Teile des Bezirkes oder für Gewerbe- 
gruppen angeordnet werden. 
Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der Hand- 
werkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Vermögens- 
auseinandersetzung unter entsprechender Anwendung des § 100 k Abs. 2 zu 
erfolgen. 
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer Hand- 
werkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden übertragenen 
Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den 
Behörden desjenigen Bundesstaats wahrzunehmen, in welchem die Handwerks- 
kammer ihren Sitz hat. 
Geschäftskreis der Handwerkskammer. 
§ 103e. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 
2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften 
zu überwachen;
	        
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