Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

520 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
3. die Staats= und Gemeindebehörden in der Förderung des Hand- 
werkes durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gut- 
achten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des 
Handwerkes berühren; 
4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerkes 
berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, sowie Jahres= 
berichte über ihre die Verhältnisse des Handwerkes betreffenden 
Wahrnehmungen zu erstatten; 
5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellen- 
prüfung (8 131 Absatz 2); 
6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen 
von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (8 132). 
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des 
Handwerkes oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden An- 
gelegenheiten gehört werden. 
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, 
technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen, (Gehülfen) und 
Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. 
Titel VII. 
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, 
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). 
I. Allgemeine Verhältnisse. 
Arbeit an Sonn= und Festtagen. 
§ 105 a. Zum arbeiten an Sonn= und Festtagen können die Gewerbe- 
treibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn= und Festtagen vorgenommen werden 
dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der 
örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. 
Sonntagsruhe. 
Fabriken und ähnliche Betriebe. 
§ 105b. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von 
Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei 
Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt
	        
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