524 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden
Sonn= und Festtagen tätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung,
sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubnis einzutragen sind.
Ausdehnung der Sonntagsruhe durch Kaiserliche Verordnung.
§ 105g. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und
Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem
Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen
der §§ 105 bis 105 entsprechende Anwendung.
Landesgesetze.
§ 105h. Die Bestimmungen der §8 105 a bis 1058x stehen weiter-
gehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn= und Fest-
tagen nicht entgegen.
Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage,
welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des
§ 105b Abs. 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmel-
fahrts= und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Sonntagsarbeit in Gastwirtschaften usw.
§ 105 i. Die 88 105 a Abs. 1, 105 b bis 1058 finden auf Gast= und
Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf Verkehrsgewerbe keine
Anwendung.
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu
solchen Arbeiten an Sonn= und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur
des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten.
Gewerbetreibende ohne bürgerliche Ehrenrechte.
§ 106. Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind, dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung
von Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen.
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten
Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden.
Arbeitsbuch Minderjähriger; Obliegenheiten des Arbeitgebers.
§ 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein
anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit-