Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

524 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden 
Sonn= und Festtagen tätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, 
sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubnis einzutragen sind. 
Ausdehnung der Sonntagsruhe durch Kaiserliche Verordnung. 
§ 105g. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und 
Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rats auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem 
Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen 
der §§ 105 bis 105 entsprechende Anwendung. 
Landesgesetze. 
§ 105h. Die Bestimmungen der §8 105 a bis 1058x stehen weiter- 
gehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn= und Fest- 
tagen nicht entgegen. 
Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, 
welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 
§ 105b Abs. 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmel- 
fahrts= und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Sonntagsarbeit in Gastwirtschaften usw. 
§ 105 i. Die 88 105 a Abs. 1, 105 b bis 1058 finden auf Gast= und 
Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische 
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf Verkehrsgewerbe keine 
Anwendung. 
Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu 
solchen Arbeiten an Sonn= und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur 
des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. 
Gewerbetreibende ohne bürgerliche Ehrenrechte. 
§ 106. Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt 
sind, dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung 
von Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. 
Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten 
Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden. 
Arbeitsbuch Minderjähriger; Obliegenheiten des Arbeitgebers. 
§ 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein 
anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem 
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.