Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 525 
geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, 
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des 
Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an 
den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das 
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter 
selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten 
Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die zur gesetzlichen 
Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder 
unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
Einrichtung des Arbeitsbuches. 
§J 110. Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, 
Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen 
Vertreters und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung 
erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über 
die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
Einträge in das Arbeitsbuch. 
§J 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat 
der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit 
des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses 
die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren 
hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, 
welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen 
bezweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen 
des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen 
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
Anspruch auf Zeugnis. 
§ 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art 
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen.
	        
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