Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

526 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu ver— 
sehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des 
Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugnis von dem gesetzlichen 
Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, 
nicht an den Minderjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der 
Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen 
des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Lohnbücher und Arbeitszettel. 
§ 114 a#.Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrat Lohnbücher oder 
Arbeitszettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem dazu 
Bevollmächtigten einzutragen: 
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die 
Stückzahl; 
2. die Lohnsätze; 
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen 
zu den übertragenen Arbeiten. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeits- 
zettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung 
einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes 
gewährt werden sollen. 
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des § 111 Abs. 2 bis 4 
entsprechende Anwendung. 
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine 
Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen 
Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. 
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der 8§§ 115 
bis 119a Abs. 1 und des § 119b zu versehen. Im übrigen wird die 
Einrichtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt. 
Auf die von dem Bundesrate getroffenen Anordnungen findet die 
Bestimmung im § 120e Abs. 4 Anwendung. 
Bare Lohnzahlung in Reichswährung. 
§ 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter 
in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. 
Sie dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren. Doch ist es gestattet, 
den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung
	        
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