II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 3. Abschnitt. 51
2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der ver-
letzten Person ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in
der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche
die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als
Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger
tätig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nommen ist.
8 23. (Auszug.) Weitere Ausschließungsgründe zufolge Mitwirkung als
Richter in einem früheren Stadium des Verfahrens.
Ablehnung.
§ 24. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn
ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger
und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Ver-
langen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen
namhaft zu machen.
88 25—30 enthalten die Bestimmungen über das Verfahren bei an-
gebrachtem Ablehnungsgesuch.
Ablehnung von Schöffen.
§ 31. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen und
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung über eine Ausschließung oder Ablehnung von Schöffen
erfolgt durch den Amtsrichter. Ueber die Ausschließung oder Ablehnung eines
Gerichtsschreibers entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem derselbe
beigegeben ist.
§s 32. Die Bestimmungen des § 22 finden auf Geschworene Anwendung.
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