Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 529 
gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst 
oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten 
besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser 
Bestimmung kann die Zentralbehörde für bestehende Fortbildungsschulen, zu 
deren Besuch keine Verpflichtung besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten. 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch 
Anstalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand= und Hausarbeiten erteilt wird. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes (§ 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn 
Jahren, sowie für weibliche Handlungsgehülfen unter achtzehn Jahren die 
Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule, soweit diese Verpflichtung 
nicht landesgesetzlich besteht, begründet werden. Auf demselben Wege können 
die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen ge- 
troffen werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur 
Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren 
Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt 
und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der 
Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. 
Von der durch statutarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuche 
einer Fortbildungsschule sind diejenigen befreit, welche eine Innungs= oder 
andere Fortbildungs= oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser 
Schule von der höheren Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des 
allgemeinen Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird. 
Schutz der Arbeiter für Leben und Gefundheit. 
§ 120 a. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Be- 
triebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unter- 
halten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben 
und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. 
Inbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- 
wechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent- 
wickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. 
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze 
der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinen- 
teilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes 
liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabril- 
bränden erwachsen können, erforderlich sind. 
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