Gewerbeordnung. 531
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber
fönnen, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur An—
forderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die
Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich
oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu.
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet
endgültig. Widerspricht die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossen-
schaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Ein-
legung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunter-
nehmer zustehenden Frist auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt.
Vorschriften des Bundesrates, der Landeszentralbehörden usw.
§ 120e. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften darüber
erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen
zur Durchführung der in den §§ 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze zu
genügen ist.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesrats nicht erlassen
sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder
durch Polizeiverordnungen der zum Erlaß solcher berechtigten Behörden
erlassen werden. Vor dem Erlaß solcher Anordnungen und Pelizei-
verordnungen ist den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder
Berufsgenossenschafts -Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung
zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Gesetzes,
betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, vom 6. Juli 1884 (Reichs-
Gesetzbl. S. 69) Anwendung.
Durch Beschluß des Bundesrats können für solche Gewerbe, in welchen
durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter
gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit
und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung
dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden.
Die durch Beschluß des Bundesrats erlassenen Vorschriften sind durch
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten
Zusammentritt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
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