Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 531 
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber 
fönnen, solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur An— 
forderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die 
Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich 
oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. 
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier 
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet 
endgültig. Widerspricht die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossen- 
schaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Ein- 
legung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunter- 
nehmer zustehenden Frist auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt. 
Vorschriften des Bundesrates, der Landeszentralbehörden usw. 
§ 120e. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften darüber 
erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen 
zur Durchführung der in den §§ 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze zu 
genügen ist. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesrats nicht erlassen 
sind, können dieselben durch Anordnung der Landes-Zentralbehörden oder 
durch Polizeiverordnungen der zum Erlaß solcher berechtigten Behörden 
erlassen werden. Vor dem Erlaß solcher Anordnungen und Pelizei- 
verordnungen ist den Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder 
Berufsgenossenschafts -Sektionen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung 
zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Gesetzes, 
betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, vom 6. Juli 1884 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 69) Anwendung. 
Durch Beschluß des Bundesrats können für solche Gewerbe, in welchen 
durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter 
gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit 
und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durchführung 
dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden. 
Die durch Beschluß des Bundesrats erlassenen Vorschriften sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten 
Zusammentritt zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
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