Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

534 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Weitere wichtige Auflösungsgründe. 
§ 124 a. Außer den in §§ 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder 
der beiden Teile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen 
Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeits- 
verhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn 
eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
Entschädigungspflicht. 
§ 124b. Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die Arbeit ver- 
lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertrags- 
bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeits- 
zeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes 
(§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzblatt 
S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht 
gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des 
Vertrages und auf weiteren Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht 
steht dem Gesellen oder Gehülfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von 
diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. 
§ 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, 
vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, 
ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach 
§ 124b an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbst- 
schuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen 
Gesellen oder Gehülfen annimmt, von dem er weiß, dafß derselbe einem anderen 
Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. 
In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige Arbeit- 
geber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehülfen, von dem er weiß, daß 
derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der 
Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrecht- 
mäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
Den Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestim- 
mungen die im § 119 b bezeichneten Personen gleich. 
III. Lehrlingsverhältnisse. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Befugnis, Lehrlinge zu halten. 
§ 126. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.
	        
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