Gewerbeordnung. 535
§ 126 a. Die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen
fann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wieder-
holt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig
gemacht haben, oder gegen welche Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher
Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet er-
scheinen lassen.
Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen
entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sach-
gemäßen Anleitung eines Lehrlinges nicht geeignet sind.
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungs-
behörde; gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens
und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21, soweit nicht
landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann die entzogene Befugnis nach
Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden.
Schriftlicher Lehrvertrag.
8 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der
Lehre schriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die
einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges zu unterschreiben
und in einem Exemplare dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlinges aus-
zuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern
den Lehrvertrag einzureichen.
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
Der Lehrvertrag ist kosten= und stempelfrei.
Pflichten des Lehrherrn.
§ 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem
Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung
entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs= oder Fach-