Gewerbeordnung. 539
Zentralbehörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen
Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für
einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in
staatlichen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung der Verleihung der im Abs. 1
bezeichneten Befugnis für bestimmte Gewerbszweige beilegen.
Der Bundesrat ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den
Bestimmungen im Abs. 1 zuzulassen.
§ 129a. Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere Gewerbe
vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben
Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen
des § 129 entspricht.
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraus-
setzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen
dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten.
Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist
berechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge anzuleiten.
Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen
sind, bestimmt die Handwerkskammer.
Das gemäß § 131 Abs. 2 dem Prüfungsausschusse vorzulegende Lehr-
zeugnis darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches der
Lehrherr oder sein Vertreter (§ 127 Abs. 1) zur Anleitung von Lehrlingen
befugt ist.
§ 129b. Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet,
eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben
der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde an-
gehalten werden.
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags
vor der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem
Vater oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags aus-
zuhändigen.
§ 130. Soweit durch den Bundesrat oder die Landes-Zentralbehörde
auf grund des § 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehr-
lingen nicht erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung zum
Erlasse solcher Vorschriften befugt.