Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 539 
Zentralbehörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen 
Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für 
einzelne Gewerbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in 
staatlichen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung der Verleihung der im Abs. 1 
bezeichneten Befugnis für bestimmte Gewerbszweige beilegen. 
Der Bundesrat ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den 
Bestimmungen im Abs. 1 zuzulassen. 
§ 129a. Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere Gewerbe 
vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben 
Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen 
des § 129 entspricht. 
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraus- 
setzungen des § 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen 
dieses Gewerbes Lehrlinge anzuleiten. 
Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des § 129 entspricht, ist 
berechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge anzuleiten. 
Welche Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen 
sind, bestimmt die Handwerkskammer. 
Das gemäß § 131 Abs. 2 dem Prüfungsausschusse vorzulegende Lehr- 
zeugnis darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches der 
Lehrherr oder sein Vertreter (§ 127 Abs. 1) zur Anleitung von Lehrlingen 
befugt ist. 
§ 129b. Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet, 
eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben 
der Innung einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde an- 
gehalten werden. 
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags 
vor der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem 
Vater oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags aus- 
zuhändigen. 
§ 130. Soweit durch den Bundesrat oder die Landes-Zentralbehörde 
auf grund des § 128 Abs. 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehr- 
lingen nicht erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung zum 
Erlasse solcher Vorschriften befugt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.