540 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
IIILa. Meistertitel.
8 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerkes dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die Meister—
prüfung bestanden haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen,
wenn sie mindestens drei Jahre als Geselle (Gehülfe) in ihrem Gewerbe tätig
gewesen sind. Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen,
welche aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen.
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der
Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche
auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre.
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus-
führung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst notwendigen Kenntnisse,
insbesondere auch der Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen.
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung
und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerks-
kammer mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde zu erlassende Prüfungs-
ordnung geregelt.
Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen der Handwerkskammer zur
Last, welcher die Prüfungsgebühren zufließen.
Die Prüfungszeugnisse sind kosten- und stempelfrei.
Der Meisterprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen können
von der Landes-Zentralbehörde die von ihr angeordneten Prüfungen bei An-
stalten und Einrichtungen der im § 129 Abs. 4 bezeichneten Art gleichgestellt
werden, sofern bei denselben mindestens die gleichen Anforderungen gestellt
werden wie bei den im Abs. 1 vorgesehenen Prüfungen.
IIIb. Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker.
§ 133 aa. Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist
bedungen, so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als
einen Monat betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zu-
gelassen werden.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn
das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen