542 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Arbeitsordnung.
§ 134a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig
Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu
erlassen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für die einzelnen
Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden.
Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134e Absl. 2).
Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksam-
keit treten soll, angeben und von demjenigen, welcher sie erläßt, unter Angabe
des Datums unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nach-
trägen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue
Arbeitsordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens
zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.
Inhalt der Arbeitsordnung.
§ 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen;
2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der
Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage
stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs-
behörde zugelassen werden;
3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll,
über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe,
aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne
Aufkündigung erfolgen darf;
4. sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe der-
selben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld be-
stehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen
sie verwendet werden sollen;
5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Be-
stimmung des § 134 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeits-
vertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten
Beträge.