546 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der
Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht
tunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
Arbeiterinnen.
§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von
achteinhalb Uhr abends bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabend
sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr nachmittags
beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die
Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage
von zehn Stunden nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens
einstündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu
entlassen sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über-
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden,
wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.
Anzeigepflicht bei Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern.
§ 138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung
der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be-
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen,
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf,
abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für
einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine ent-
sprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der
Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche
Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein