Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

546 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der 
Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht 
tunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht 
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
Arbeiterinnen. 
§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von 
achteinhalb Uhr abends bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabend 
sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr nachmittags 
beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die 
Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage 
von zehn Stunden nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens 
einstündige Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu 
entlassen sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft über- 
haupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, 
wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt. 
Anzeigepflicht bei Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern. 
§ 138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken 
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung 
der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. 
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be- 
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, 
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, 
abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für 
einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine ent- 
sprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der 
Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein
	        
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