Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

548 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr abends 
hinaus, gestatten. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift 
derselben ist in den Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt 
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 
8 139. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen 
Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in 
§§ 135 Absatz 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen 
auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf 
längere Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen 
solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungs- 
behörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Aus- 
nahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in 
einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der 
Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch 
§s 136 und 137 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann 
auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch 
die höhere Verwaltungsbehörde, im übrigen durch den Reichkanzler gestattet 
werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger 
als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht 
Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
Vorschriften des Bundesrats. 
§ 139a. Der Bundesrat ist ermächtigt: 
1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern 
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen 
oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige 
Tag= und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, 
deren Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von 
gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte 
Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den in 88 135 Absl. 2 
und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen;
	        
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