Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

552 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
und neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr morgens für den 
geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der 
§§ 139c und 139d werden hierdurch nicht berührt. 
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäfts- 
inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber 
durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aeußerung 
für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden 
Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die 
Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechenden 
Anordnungen treffen. 
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem 
Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist. 
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf grund des Absatzes 1 
geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufs- 
stellen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen 
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vor- 
herige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b 
Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 
Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen 
werden. Die Bestimmung des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 
Maßnahmen der Polizeibehörden. 
§ 1398. Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung 
für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche 
zur Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen 
Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume 
und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften 
sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach 
der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheiner. 
Die Bestimmungen im § 120 d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 
Vorschriften des Bundesrats usw. 
§ 139 h. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften darüber 
erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und Lager- 
räume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Gerätschaften 
zum Zwecke der Durchführung der in § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs 
enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im § 120e 
Abs. 4 findet Anwendung.
	        
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