552 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
und neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr morgens für den
geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der
§§ 139c und 139d werden hierdurch nicht berührt.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschäfts-
inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber
durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aeußerung
für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden
Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die
Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechenden
Anordnungen treffen.
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem
Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf grund des Absatzes 1
geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufs-
stellen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vor-
herige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b
Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 Abs. 1
Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen
werden. Die Bestimmung des § 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Maßnahmen der Polizeibehörden.
§ 1398. Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung
für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche
zur Durchführung der im § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen
Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume
und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften
sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach
der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheiner.
Die Bestimmungen im § 120 d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
Vorschriften des Bundesrats usw.
§ 139 h. Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften darüber
erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits= und Lager-
räume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Gerätschaften
zum Zwecke der Durchführung der in § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im § 120e
Abs. 4 findet Anwendung.