Gewerbeordnung. 553
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesrats nicht erlassen
sind, können sie durch Anordnung der im § 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden
erlassen werden.
Fortbildungs= und Fachschulen.
8§ 139i. Die durch § 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch
8 120 Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten,
wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule besteht,
hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung.
Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter achtzehn
Jahren zum Besuche der Fortbildungs= und Fachschulen anzuhalten und den
Schulbesuch zu überwachen.
Arbeitsordnung für offene Verkaufsstellen.
8 139k. Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel
mindestens zwanzig Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb
vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des
Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen.
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der §§ 134 a, 134 b Abs. 1
Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und
3, des § 1344 Abs. 1 und der §§ 134e, 1341 entsprechende Anwendung.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§ 71 und 72 des
Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus
der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und
die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jeder-
zeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der §§ 134a, 134b Abs. 1
Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des § 134e Abs. 1, Abs. 2 Satz 2
und 3, des § 134e Abs. 2 und des 8§ 134 entsprechende Anwendung.
Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde in zwei
Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen
und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen
finden der § 1344 Abs. 1 und der § 134e Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen
sowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung
des § 128 Anwendung.