Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

556 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
3. wer, ohne hierzu approbiert zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, 
Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) bezeichnet oder sich 
einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird 
der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson; 
4. wer den auf grund des § 120 d, 139g endgültig erlassenen Ver- 
fügungen oder den auf grund der 88 120e, 139h erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt; 
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für 
welche eine Arbeitsordnung (88 134 a, 139 k) nicht besteht, oder 
wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder 
Abänderung der Arbeitsordnung nicht nachkommt. 
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer- 
gesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, 
es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen. 
In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der 
Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes 
derselben anordnen. 
In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des 
der Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung 
des Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen 
wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachteile oder Gefahren 
herbeizuführen geeignet sein würde. 
Uebertretungen. 
§ 148. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1. wer außer den im § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes 
Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 
2. wer die im § 14 erforderte An= oder Abmeldung einer über- 
nommenen Feuerversicherungsagentur unterläßt; 
3 wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal 
unterläßt; 
4. wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines 
Gewerbebetriebes zuwiderhandelt oder die im § 35 vorgeschriebene 
Anzeige unterläßt;
	        
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