42.
7a.
7b.
7.
7d.
7e.
Gewerbeordnung. 557
wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12, § 367 Nr. 16 des
Strafgesetzbuchs den auf grund des § 38 erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt;
wer dem § 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen
Fällen den §8§ 42 a bis 44 a zuwiderhandelt oder seine Legitimations-
karte (§ 44 a) oder seinen Wandergewerbeschein (§ 55) einem
anderen zur Benutzung überläßt;
wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines
Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubnis
in bezug auf seine Person oder die Personen, die er mit sich zu
führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht;
l wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen
Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 Ziffer 1
bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59 a ergangenen Unter-
sagung zuwider betreibt;
wer dem § 56 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11, Abs. 3,
§ 56 a oder 56 b zuwiderhandelt;
wer den Vorschriften der §§ 56e, 60 a, 60b Abs. 2 und 3 oder
60 Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;
wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Abs. 1, § 60b Abs. 1
oder des § 60 d Abs. 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten
Beschränkung zuwiderhandelt;
wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn
Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt oder zu dem nach
§ 42b Abs. 5 verbotenen Gewerbebetriebe Kinder unter vierzehn
Jahren anleitet oder ausschickt;
ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen
den in Gemäßheit des § 564 vom Bundesrat getroffenen Bestim-
mungen zuwiderhandelt;
l wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit oder
durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder
es unterläßt, das gemäß § 75 oder § 75a vorgeschriebene Ver-
zeichnis einzureichen;
.l wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge
verletzt;