Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

42. 
7a. 
7b. 
7. 
7d. 
7e. 
Gewerbeordnung. 557 
wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12, § 367 Nr. 16 des 
Strafgesetzbuchs den auf grund des § 38 erlassenen Vorschriften 
zuwiderhandelt; 
wer dem § 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen 
Fällen den §8§ 42 a bis 44 a zuwiderhandelt oder seine Legitimations- 
karte (§ 44 a) oder seinen Wandergewerbeschein (§ 55) einem 
anderen zur Benutzung überläßt; 
wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines 
Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubnis 
in bezug auf seine Person oder die Personen, die er mit sich zu 
führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht; 
l wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen 
Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 Ziffer 1 
bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59 a ergangenen Unter- 
sagung zuwider betreibt; 
wer dem § 56 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11, Abs. 3, 
§ 56 a oder 56 b zuwiderhandelt; 
wer den Vorschriften der §§ 56e, 60 a, 60b Abs. 2 und 3 oder 
60 Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt; 
wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Abs. 1, § 60b Abs. 1 
oder des § 60 d Abs. 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten 
Beschränkung zuwiderhandelt; 
wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn 
Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt oder zu dem nach 
§ 42b Abs. 5 verbotenen Gewerbebetriebe Kinder unter vierzehn 
Jahren anleitet oder ausschickt; 
ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen 
den in Gemäßheit des § 564 vom Bundesrat getroffenen Bestim- 
mungen zuwiderhandelt; 
l wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit oder 
durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder 
es unterläßt, das gemäß § 75 oder § 75a vorgeschriebene Ver- 
zeichnis einzureichen; 
.l wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge 
verletzt;
	        
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