54 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 6. Abschnitt.
der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate der freien
Hansestädte der Genehmigung des Senats.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeug-
nisses dem Wohle des Reichs oder eines Bundesstaates Nachteil bereiten würde.
§ 54. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im § 51 Nr. 1—3 bezeich-
neten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
§ 55. Die Tatsache, auf welche der Zeuge die Verweigerung des Zeug-
nisses in den Fällen der §§ 51, 52, 54 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft
zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
Nur der Richter, nicht auch Staatsanwalt und Polizeibeamter können
die Glaubhaftmachung verlangen.
Vernehmung und Beeidigung.
§ 56. Unbeeidigt sind zu vernehmen:
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebens-
jahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife
oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung
des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der Strafgesetze un-
fähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden;
3. Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung
bildenden Tat als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig
oder bereits verurteilt sind.
§ 57. Stehen Personen zu dem Beschuldigten in einem Verhältnisse,
welches sie nach § 51 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, so hängt es von
dem richterlichen Ermessen ab, ob sie unbeeidigt zu vernehmen oder zu beeidigen sind.
Dieselben können auch nach der Vernehmung die Beeidigung des Zeug-
nisses verweigern und sind über dieses Recht zu belehren.
§ 58. Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzu-
hörenden Zeugen zu vernehmen.
Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten
findet im Vorverfahren nur dann statt, wenn sie ohne Nachteil für die
Sache nicht bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt bleiben kann.
Der Polizeibeamte ist an diese Bestimmungen nicht gebunden.
§ 59. Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Zeugen in
angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen.