Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 559 
5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen 
mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht 
in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, 
unbefugt begleitet; 
6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs 
zuwiderhandelt; 
7. wer es unterläßt, den durch §§ 105c Abs. 2 134e, Abs. 2, 138, 138 a 
Abs. 5, 139b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen; 
7a. wer es unterläßt, gemäß 88§ 75, 75 a das Verzeichnis anzuschlagen 
oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts 
die für ihn zur Anwendung kommenden Taxe mitzuteilen. 
8. wer, ohne einer Innung als Mitglied anzugehören, sich als 
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Innungsmeister bezeichnet. Strafe ausgeschlossen. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die straf— 
bare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
Uebertretungen. 
§ 150. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögens- 
falle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes 
wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der 8§8§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter 
in Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer außer dem im § 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohn- 
bücher oder Arbeitszettel zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen aussgestelltes Arbeitsbuch 
unbrauchbar macht oder vernichtet; 
4. wer den Bestimmungen des § 120 Abs. 1, des § 139; oder einer 
auf grund des § 120 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmungen 
zuwiderhandelt; 
4 a. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig ab- 
schließt (88 1036 Abs. 1 Ziffer 1 und 126 b); 
5. wer es unterläßt, den durch § 1340 Abs. 3, § 139k Abs. 4 für 
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach 
welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter 
Ziffer 4 nicht berührt.
	        
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