Gewerbeordnung. 561
88 105, 106 bis 119b sowie vorbehaltlich des 8 1398 Abs. 1 und der
g8 189h, 1391 139m die Bestimmungen der 88 120 a bis 133e auf Ge—
hülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung.
Die Bestimmungen der 88 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und in anderen Bauhöfen, in
Werften sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und
Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben
werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend
oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungs-
behörde endgültig.
Die Bestimmungen der 88 135 bis 139 finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind,
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber-
gehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß der Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in
8§ 135 Abs. 2 und 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 und 138 vorgesehenen Be-
stimmungen nachlassen kann.
Auf andere Werkstätten, sowie auf Bauten können durch Keiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Bestimmungen der §8§ 135
bis 139•b ganz oder teilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt,
fallen unter diese Bestimmungen nicht.
Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahmebestimmungen des
Bundesrats können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind
durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem
nächsten Zusammentritt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 154a. Die Bestimmungen der §8§ 115 bis 119 a, 135 bis 139 b,
152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen,
Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben
entsprechende Anwendung.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter
Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung
des § 146.
36