Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

562 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
24. Gesttz, 
betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei 
der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen. 
Vom 5. Juli 1887. 
(R. G. Bl. S. 277.) 
Verbot der Verwendung. 
a) bei Nahrungs- und Genußmitteln. 
8 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs- 
und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht verwendet werden. 
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen 
Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche: Antimon, Arsen, Baryum, Blei, 
Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, 
Korallin, Pikrinsäure enthalten. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei der 
Feststellung des Vorhandenseins von Arsen und Zinn anzuwendende Verfahren 
zu erlassen. 
b) bei Gefäßen usw. 
§ 2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs= und Genuß- 
mitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen Gefäße, Umhüllungen oder 
Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im § 1 Abs. 2 bezeichneten 
Art verwendet sind, nicht benutzt werden. 
Auf die Verwendung von 
schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc üfixe), 
Barytfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind, 
Chromoxyd, 
Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen als Metallfarben, 
Zinnober, 
Zinnoxyd, 
Schwefelzinn als Musivgold, 
sowie auf alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails eingebrannte 
Farben und auf den äußeren Anstrich von Gefäßen aus wasser- 
dichten Stoffen 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
	        
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