564 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
g) bei Tapeten, Möbelstoffen usw.
8 7. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbel—
stoffen, Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen, Masken,
Kerzen, sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten dürfen Farben, welche
Arsen enthalten, nicht verwendet werden.
Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixierungsmittel zum
Zweck des Färbens oder Bedruckens von Gespinnsten oder Geweben findet
diese Bestimmung nicht Anwendung. Doch dürfen derartig bearbeitete Gespinnste
oder Gewebe zur Herstellung der im Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht
verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher
Menge enthalten, daß sich in 100 Quadratzentimeter des fertigen Gegenstandes
mehr als 2 Milligramm Arsen vorfinden. Der Reichskanzler ist ermächtigt,
nähere Vorschriften über das bei der Feststellung des Arsengehalts anzuwendende
Verfahren zu erlassen.
h) Bei Schreibmaterialien usw., Oblaten.
§ 8. Die Vorschriften des § 7 finden auch auf die Herstellung von
zum Verkauf bestimmten Schreibmaterialien, Lampen= und Lichtschirmen sowie
Lichtmanschetten Anwendung.
Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im § 1, jedoch
sofern sie nicht zum Genusse bestimmt sind, mit der Maßgabe, daß die Ver-
wendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspat, blanc fixe), Chromoxyd
und Zinnober gestattet ist.
i) Bei Wasser= und Leimfarben.
§ 9. Arsenhaltige Wasser= oder Leimfarben dürfen zur Herstellung des
Anstrichs von Fußböden, Decken, Wänden, Türen, Fenstern der Wohn= oder
Geschäftsräume, von Roll-, Zug= oder Klappläden oder Vorhängen, von
Möbeln und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden.
§ 10. Auf die Verwendung von Farben, welche die im § 1 Abs. 2
bezeichneten Stoffe nicht als konstituierende Bestandteile, sondern nur als
Verunreinigungen, und zwar höchstens in einer Menge enthalten, welche sich
bei den in der Technik gebräuchlichen Darstellungsverfahren nicht vermeiden
läßt, finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 nicht Anwendung.
Pelzwaren ausgenommen.
§ 11. Auf die Färbung von Pelzwaren finden die Vorschriften dieses
Gesetzes nicht Anwendung.