Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz usw. 567 
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder 
Rahm bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als 
100 Gewichtsteile Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 
100 Gewichtsteile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung 
kommen. .. 
Trennung der Gewerbsräumlichkeiten. 
§ 4. In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz gewerbsmäßig 
hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, 
Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarine oder Kunst- 
speisefett verboten. Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbsmäßig her- 
gestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, die Herstellung, Auf- 
bewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarinekäse untersagt. 
Ausnahme für Kleinhandel. 
In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen 
Volkszählung weniger als 5000 Einwohner hatten, findet die Bestimmung des 
vorstehenden Absatzes auf den Kleinhandel und das Aufbewahren der für den 
Kleinhandel erforderlichen Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufsstätten, sowie 
auf das Verpacken der daselbst im Kleinhandel zum Verkaufe gelangenden 
Waren keine Anwendung. Jedoch müssen Margarine, Margarinekäse und 
Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Vorratsgefäßen 
und an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Aufbewahrung von 
Butter, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind, auf- 
bewahrt werden. 
Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebnis 
einer späteren Volkszählung die angegebene Grenze überschreitet, wird der 
Zeitpunkt, von welchem ab die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr An- 
wendung findet, durch die nach Anordnung der Landes-Zentralbehörde zuständigen 
Verwaltungsstellen bestimmt. Mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde 
können diese Verwaltungsstellen bestimmen, daß die Vorschrift des zweiten 
Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab ausnahmsweise in einzelnen 
Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht Anwendung findet, sofern der 
unmittelbare räumliche Zusammenhang mit einer Ortschaft von mehr als 
5000 Einwohnern ein Bedürfnis hierfür begründet. 
Die auf grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen sind 
mindestens sechs Monate vor dem Eintritte des darin bezeichneten Zeitpunktes 
öffentlich bekannt zu machen.
	        
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