II. Strasprozeßordnung. — Erstes Buch. — 6. Abschnitt. 55
§ 60. Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu
bceidigen. Die Beeidigung kann jedoch aus besonderen Gründen, namentlich
wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten, bis nach Abschluß der Ver-
nehmung ausgesetzt werden.
§ 61. Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts ver-
schweigen und nichts hinzusetzen werde;
der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts ver-
schwiegen und nichts hinzugesetzt habe.
§ 62. Der Eid beginnt mit den Worten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“
und schließt mit den Worten:
„So wahr mir Gott helfe“.
§s 63. Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eides-
norm enthaltenden Eidesformel geleistet. Der Schwörende soll bei der Eides-
leistung die rechte Hand erheben.
Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens
und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
§ 64. Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer
Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungs-
formeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungs-
formel dieser Religionsgesellschaft abgibt.
§ 65. Die Beeidigung der Zeugen erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 222, in der Hauptverhandlung.
Sie kann schon in der Voruntersuchung erfolgen, wenn voraussichtlich
der Zeuge am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein
Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird, oder wenn
die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus-
sage erforderlich erscheint.
In dem vorbereitenden Verfahren ist die Beeidigung nur zulässig, wenn
Gefahr im Verzug obwaltet, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbei-
führung einer wahrheitsgemäßen Aussage über eine Tatsache, von der die
Erhebung der öffentlichen Klage abhängig ist, erforderlich erscheint.