Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

568 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Oeffentliche Angebote usw. 
8 5. In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen, 
Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im 
Handelsverkehr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lieferung von 
Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem 
Gesetz entsprechenden Warenbezeichnungen angewendet werden. 
§ 6. Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken be- 
bestimmt sind, müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittelst 
chemischer Untersuchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben nicht 
schädigenden Zusatz enthalten. 
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrat erlassen 
und im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht. 
Anzeigepflicht der Fabrikanten. 
§ 7. Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbs- 
mäßig herstellen will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestimmungen 
zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für die Herstellung, 
Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Waren dauernd bestimmten 
Räume zu bezeichnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Auffsichts- 
personen namhaft zu machen. 
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen 
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. 
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume 
und Personen sind nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der zu- 
ständigen Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen. 
Befugnisse der Polizeibeamten. 
8 8. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde 
beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Butter 
Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, 
jederzeit, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder 
Kunstspeisefett aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der 
Geschäftszeit einzutreten und daselbst Revisionen vorzunehmen, auch nach ihrer 
Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung 
zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen 
oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene 
Entschädigung zu leisten.
	        
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