568 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Oeffentliche Angebote usw.
8 5. In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen,
Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im
Handelsverkehr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lieferung von
Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem
Gesetz entsprechenden Warenbezeichnungen angewendet werden.
§ 6. Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken be-
bestimmt sind, müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittelst
chemischer Untersuchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben nicht
schädigenden Zusatz enthalten.
Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrat erlassen
und im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht.
Anzeigepflicht der Fabrikanten.
§ 7. Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbs-
mäßig herstellen will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestimmungen
zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für die Herstellung,
Aufbewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Waren dauernd bestimmten
Räume zu bezeichnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Auffsichts-
personen namhaft zu machen.
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unterliegenden Räume
und Personen sind nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der zu-
ständigen Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
Befugnisse der Polizeibeamten.
8 8. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde
beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Butter
Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird,
jederzeit, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder
Kunstspeisefett aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der
Geschäftszeit einzutreten und daselbst Revisionen vorzunehmen, auch nach ihrer
Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung
zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen
oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene
Entschädigung zu leisten.