Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz usw. 569 
Pflicht der Unternehmer zur Auskunftserteilung. 
8 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarine- 
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen 
bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, der Polizei- 
behörde oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren 
bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die 
zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe, insbesondere auch über deren Menge 
und Herkunft zu erteilen. 
Verpflichtung der Polizeibeamten zur Verschwiegenheit. 
8 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der 
dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, 
über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die Ueberwachung und 
Kontrolle der Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu 
beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Betriebs- 
unternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebs- 
einrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, 
zu enthalten. 
Die Beauftragten der Polizeibehörden sind hierauf zu beeidigen. 
Befugnisse des Bundesrates. 
8 11. Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen 
und Feilhalten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze 
erreicht oder deren Wasser= oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze über- 
schreitet, zu verbieten. 
8 12. Der Bundesrat ist ermächtigt, 
1. nähere, im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichende Bestimmungen 
zur Ausführung der Vorschriften des § 2 zu erlassen, 
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses 
Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen (Reichs-Gesetzbl. S. 145), erforderlichen Untersuchungen 
von Fetten und Käsen vorzunehmen sind. 
Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes. 
§ 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse 
der im § 1 bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt 
sind, keine Anwendung.
	        
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