Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz usw. 569
Pflicht der Unternehmer zur Auskunftserteilung.
8 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen
bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, der Polizei-
behörde oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren
bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die
zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe, insbesondere auch über deren Menge
und Herkunft zu erteilen.
Verpflichtung der Polizeibeamten zur Verschwiegenheit.
8 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der
dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet,
über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die Ueberwachung und
Kontrolle der Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu
beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Betriebs-
unternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebs-
einrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind,
zu enthalten.
Die Beauftragten der Polizeibehörden sind hierauf zu beeidigen.
Befugnisse des Bundesrates.
8 11. Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze
erreicht oder deren Wasser= oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze über-
schreitet, zu verbieten.
8 12. Der Bundesrat ist ermächtigt,
1. nähere, im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichende Bestimmungen
zur Ausführung der Vorschriften des § 2 zu erlassen,
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses
Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen (Reichs-Gesetzbl. S. 145), erforderlichen Untersuchungen
von Fetten und Käsen vorzunehmen sind.
Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes.
§ 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse
der im § 1 bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt
sind, keine Anwendung.