570 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Strafbestimmungen.
§ 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis
zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine der
nach § 3 unzulässigen Mischungen herstellt;
2. wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen
verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt;
3. wer Margarine oder Margarinekäse ohne den nach § 6 erforder-
lichen Zusatz vorsätzlich herstellt oder wissentlich verkauft, feilhält
oder sonst in Verkehr bringt.
Wiederholungsfall.
Im Wiederholungsfalle tritt Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein,
neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt
werden kann; diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn seit dem Zeit-
punkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe
verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind.
Offenbaren von Betriebsgeheimnissen usw.; Strafantrag.
8§ 15. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit
Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer als Beauftragter der
Polizeibehörde unbefugt Betriebsgeheimnisse, welche kraft seines Auftrags zu
seiner Kenntnis gekommen sind, offenbart, oder geheimgehaltene Betriebs-
einrichtungen oder Betriebsweisen, von denen er kraft seines Auftrags
Kenntnis erlangt hat, nachahmt, solange dieselben noch Betriebsgeheimnisse sind.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
Verweigerung des Eintritts usw.
8 16. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 8 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 9 von ihn erforderte Auskunft nicht erteilt
oder bei der Auskunfterteilung wissentlich unwahre Angaben macht.
8 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
bis zu vier Wochen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt;
2. wer bei der nach §9 von ihm erforderten Auskunfterteilung aus
Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht.