Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz usw. — Verkehr mit Nahrungs- u. Genußmitteln usw. 571
§ 18. Außer den Fällen der §§ 14 bis 17 werden Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die in Gemäßheit der 88 11
und 12 Ziffer 1 ergehenden Bestimmungen des Bundesrats mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünzig Mark oder mit Haft bestraft.
Wiederholungsfall.
Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark
oder auf Haft, oder auf Gefängnis bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem
die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen
ist, drei Jahre verflossen sind.
Einziehung. Selbständiges Verfahren.
§ 19. In den Fällen der §§ 14 und 18 kann neben der Strafe auf
Einziehung der verbotswidrig hergestellten, verkauften, feilgehaltenen oder
sonst in Verkehr gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob
sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Verkehr mit Nahrungsmitteln usw.
§ 20. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §8 16, 17
desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des
814 die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet werden muß.
26. Gesetz,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen.
Vom 14. Mai 1879.
(K. G. Bl. S. 145.)
Geltungsbereich des Gesetzes.
§ 1. Der Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln, sowie mit Spiel-
waren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und mit Petroleum
unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.