Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln usw. 573 
3. das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche an bestimmten 
Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Ver— 
kaufen und Feilhalten des Fleisches von Tieren, welche mit 
bestimmten Krankheiten behaftet waren; 
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung 
von Bekleidungsgegenständen, Spielwaren, Tapeten, Eß-, Trink- 
und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten 
von Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind; 
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von 
einer bestimmten Beschaffenheit. 
8 6. Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrats das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von 
Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmt 
sind, verboten oder beschränkt werden. 
8 7. Die auf grund der §§ 5, 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen 
sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen 
nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, 
soweit der Reichstag dies verlangt. 
Strafbestimmungen. 
8 8. Wer den auf grund der §§ 5, 6 erlassenen Verordnungen zuwider- 
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen. 
§ 9. Wer den Vorschriften der §8§ 2 bis 4 zuwider den Eintritt in 
die Räumlichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, 
wird mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft bestraft. 
§ 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- 
oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht; 
2. wer wissentlich Nahrungs= oder Genußmittel, welche verdorben 
oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses 
Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten 
Bezeichnung feilhält.
	        
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