Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

56 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 6. Abschnitt. 
Erfolgt die Beeidigung im Vorverfahren, so ist der Grund in dem Protokolle 
anzugeben. 
§ 66. Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in dem- 
selben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so 
kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner 
Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. 
§ 67. Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vor- 
namen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntnis, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über 
solche Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache 
betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder 
dem Verletzten, vorzulegen. 
8 68. Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem 
Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. 
Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und 
die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. 
An die letztere Bestimmung ist der Polizeibeamte nicht gebunden. 
Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur 
Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, 
sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. 
Folgen der Zeugnisverweigerung. 
§ 69. Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund ver- 
weigert, so ist der Zeuge in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu 
einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, und für den Fall, daß diese nicht bei- 
getrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen. 
Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, 
jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der Instanz, 
auch nicht über die Zeit von sechs Monaten, und bei Uebertretungen nicht 
über die Zeit von sechs Wochen hinaus. 
Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, 
dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. 
Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen 
Verfahren, welches dieselbe Tat zum Gegenstande hat, nicht wiederholt werden. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen 
durch das Militärgericht.
	        
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