Verkehr mit Wein usw. 579
bescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich
verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine
angemessene Entschädigung zu leisten.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in
dem Zeitraume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden
von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
Pflicht zur Auskunftserteilung; Ausnahmen.
8 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die von
ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zu-
ständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das
Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs,
über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren
Menge und Herkunft, zu erteilen sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen,
Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch
verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich selbst
oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde.
Pflicht zur Geheimhaltung.
8 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von
Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten
und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden
geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und
Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie
sind hierauf zu beeidigen.
Strafbestimmungen. Vergehen.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis
dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich
1. den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Bestimmung über
die Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den
Vorschriften der §§ 5, 7, 8 oder
2. den Vorschriften des § 4
zuwiderhandelt. Rückfall.
Ist der Täter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten
Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein,
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