Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Verkehr mit Wein usw. 579 
bescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich 
verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine 
angemessene Entschädigung zu leisten. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten 
September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in 
dem Zeitraume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden 
von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. 
Pflicht zur Auskunftserteilung; Ausnahmen. 
8 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die von 
ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zu- 
ständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das 
Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, 
über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren 
Menge und Herkunft, zu erteilen sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, 
Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch 
verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich selbst 
oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten 
Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde. 
Pflicht zur Geheimhaltung. 
8 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von 
Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche 
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden 
geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und 
Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie 
sind hierauf zu beeidigen. 
Strafbestimmungen. Vergehen. 
§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis 
dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 
1. den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Bestimmung über 
die Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den 
Vorschriften der §§ 5, 7, 8 oder 
2. den Vorschriften des § 4 
zuwiderhandelt. Rückfall. 
Ist der Täter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten 
Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein, 
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