588 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Prüfung; Beschußprobe.
8 2. Die Prüfung besteht in einer Beschußprobe mit verstärkter Ladung.
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt. Auch
bei anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgebohrung nicht erhalten
haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige Beschuß-
probe beschränkt werden. Im übrigen findet eine zweimalige Beschuß-
probe statt, die erste mit vorgerichteten Läufen, die zweite (Endprobe) nach
Fertigstellung der Läufe einschließlich der Vereinigung bei Mehrläufen und
der Anbringung der Verschlußstücke. Findet auf Antrag des Einsenders eine
einmalige Prüfung statt, so ist dieselbe an den Waffen in dem sonst für die
zweite Probe vorgeschriebenen Zustande vorzunehmen.
Unbrauchbarmachung.
8 3. Läufe oder Verschlußteile, welche nach einer Beschußprobe unganz
oder aufgebaucht befunden werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen
unbrauchbar zu machen.
Für Waffen, an deren Läufen oder Verschlüssen nach einer Beschußprobe
andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung der letzteren eine
einmalige Wiederholung der Schußprobe zulässig. Läufe oder Verschlußteile,
welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden werden, sind
durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen.
Erneute Prüfung.
8 4. Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der
Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung vor-
genommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich. Diesebe richtet sich bei
Waffen, welche der Regel nach einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nach
dem Stande der Herstellung, in welchem die Waffe sich befindet.
Vorratszeichen.
§ 5. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz seinem ganzen
Umfange nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwaffen auf Antrag der Einsender
durch die Ortspolizeibehörde oder eine andere von der Landes-Zentralbehörde
zu bezeichnende Behörde mit einem Vorratszeichen, welches durch den Bundesrat
bestimmt werden wird, zu versehen.
Unanwendbarkeit dieses Gesetzes.
8 6. Auf Handfeuerwaffen,
1. welche mit dem Vorratszeichen versehen sind,