Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

588 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Prüfung; Beschußprobe. 
8 2. Die Prüfung besteht in einer Beschußprobe mit verstärkter Ladung. 
Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern einmal statt. Auch 
bei anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgebohrung nicht erhalten 
haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige Beschuß- 
probe beschränkt werden. Im übrigen findet eine zweimalige Beschuß- 
probe statt, die erste mit vorgerichteten Läufen, die zweite (Endprobe) nach 
Fertigstellung der Läufe einschließlich der Vereinigung bei Mehrläufen und 
der Anbringung der Verschlußstücke. Findet auf Antrag des Einsenders eine 
einmalige Prüfung statt, so ist dieselbe an den Waffen in dem sonst für die 
zweite Probe vorgeschriebenen Zustande vorzunehmen. 
Unbrauchbarmachung. 
8 3. Läufe oder Verschlußteile, welche nach einer Beschußprobe unganz 
oder aufgebaucht befunden werden, sind durch Einsägen oder Zerschlagen 
unbrauchbar zu machen. 
Für Waffen, an deren Läufen oder Verschlüssen nach einer Beschußprobe 
andere Mängel vorgefunden werden, ist nach Beseitigung der letzteren eine 
einmalige Wiederholung der Schußprobe zulässig. Läufe oder Verschlußteile, 
welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden werden, sind 
durch Einsägen oder Zerschlagen unbrauchbar zu machen. 
Erneute Prüfung. 
8 4. Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der 
Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Veränderung vor- 
genommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich. Diesebe richtet sich bei 
Waffen, welche der Regel nach einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nach 
dem Stande der Herstellung, in welchem die Waffe sich befindet. 
Vorratszeichen. 
§ 5. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz seinem ganzen 
Umfange nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwaffen auf Antrag der Einsender 
durch die Ortspolizeibehörde oder eine andere von der Landes-Zentralbehörde 
zu bezeichnende Behörde mit einem Vorratszeichen, welches durch den Bundesrat 
bestimmt werden wird, zu versehen. 
Unanwendbarkeit dieses Gesetzes. 
8 6. Auf Handfeuerwaffen, 
1. welche mit dem Vorratszeichen versehen sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.