Prüfung der Läufe u. Verschlüsse usw. — Feingehalt der Gold- und Silberwaren. 589
2. welche aus dem Auslande eingeführt und mit den vollständigen,
den inländischen gleichwertigen Prüfungszeichen eines auswärtigen
Staates versehen sind,
3. welche durch eine Militärverwaltung oder im Auftrage einer solchen
hergestellt und geprüft worden sind,
finden die Vorschriften dieses Gesetzes solange keine Anwendung, als an den
Waffen keine Veränderung des Kalibers oder des Verschlusses vorgenommen
wird. Wird eine solche Veränderung vorgenommen, so bedürfen Waffen dieser
Art der im 8 4 vorgeschriebenen Prüfung, die unter 3 bezeichneten jedoch nur
dann, wenn die Veränderung nicht durch eine Militärverwaltung ausgeführt
oder geprüft worden ist.
Der Bundesrat bestimmt, welche Prüfungszeichen eines auswärtigen
Staates als den inländischen gleichwertig anzuerkennen sind.
Strafbestimmung.
8 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten wird bestraft:
wer Handfeuerwaffen feilhält oder in den Verkehr bringt, deren
Läufe oder Verschlüsse nicht mit den vorgeschriebenen oder
zugelassenen (§ 6) Prüfungszeichen versehen sind.
Einziehung.
Neben der verwirkten Strafe ist auf die Einziehung der vorschrifts-
widrig feilgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten Waffen zu erkennen,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Selbständiges Einziehungsverfahren.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann die im vorstehenden Absatz bezeichnete Maßnahme selbst-
ständig erkannt werden.
3. Gesetz
über den Feingehalt der Gold= und Silberwaren.
Vom 16. Juli 1884.
(R. G. Bl. S. 120.)
8 1. Gold= und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalte angefertigt
und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.